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Allgemeine Geschaftsbedingungen

ARTIKEL 1 – ALLGEMEIN

1. Diese Bedingungen gelten für alle Angebote und Offerten, die von Diga Colmore Venlo B.V. stammen, sowie für alle Verträge zwischen Diga Colmore Venlo B.V. und anderen Parteien.

2. Unter “Gegenpartei” wird in diesen Bedingungen jede (juristische) Person verstanden, die mit Diga Colmore Venlo B.V. einen Vertrag geschlossen hat oder einen solchen schließen möchte.

3. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur verbindlich, wenn und soweit sie von Diga Colmore Venlo B.V. schriftlich bestätigt worden sind.

4. Die allgemeinen Einkaufsbedingungen des Kunden sind nicht anwendbar, es sei denn, diese wurden von Diga Colmore Venlo B.V. schriftlich akzeptiert und gelten dann nur für den Zweck dieser Transaktion. Künftige Transaktionen finden nicht automatisch zu denselben Bedingungen statt.

ARTIKEL 2 – ANGEBOTE

1. Alle abgegebenen Angebote bleiben für einen von Diga Colmore Venlo B.V. anzugebenden Zeitraum gültig.

2. Ein Angebot ist nur verbindlich, wenn es schriftlich bestätigt wurde.

3. Die Zusendung von Angeboten und/oder Prospekten, Preislisten usw. verpflichten Diga Colmore Venlo B.V. nicht zur Lieferung oder Annahme einer Bestellung.

ARTIKEL 3 – ARRANGEMENTE

1. Absprachen und/oder Vereinbarungen mit Untergebenen von Diga Colmore Venlo B.V. binden diese nicht, ohne dass eine schriftliche Bestätigung vorliegt. In dieser Situation sind unter “Untergebenen” alle Mitarbeiter und Mitarbeiter ohne Vollmacht gemeint.

ARTIKEL 4 – VEREINBARUNG

1. Vorbehaltlich der folgenden Bedingungen kommt ein Vertrag erst dann zustande, wenn die Gegenpartei ein Angebot von Diga Colmore Venlo B.V. in schriftlicher Form angenommen hat oder Diga Colmore Venlo B.V. einen Auftrag der Gegenpartei in schriftlicher Form angenommen hat.

2. Der Vertrag soll richtig und vollständig sein. Wenn die Richtigkeit des Inhalts nicht innerhalb von fünf Tagen nach der schriftlichen Bestätigung von Diga Colmore Venlo B.V. oder der schriftlichen Annahme der Lieferung des Auftrags durch die andere Partei bestritten wird, sind beide Parteien an den Vertrag gebunden.

3. Eventuelle zusätzliche Vereinbarungen und/oder Zusagen von Diga Colmore Venlo B.V., ihren Mitarbeitern oder im Namen von Diga Colmore Venlo B.V., die von ihren Verkäufern, Agenten, Vertretern oder anderen Vermittlern nachträglich gemacht werden, binden Diga Colmore Venlo B.V. nur, wenn diese von ihnen schriftlich bestätigt worden sind.

4. Diga Colmore Venlo B.V. hat das Recht, bei Vertragsabschluss oder danach die Zusicherung zu verlangen, dass Zahlungen und andere Verpflichtungen von der Gegenpartei erfüllt werden, bevor sie ihre Dienste (weiter) anbietet.

5. Für alle Bestellungen sollte eine Anzahlung von 50 % des Kaufpreises geleistet werden. Die restliche Summe sollte vor der Lieferung bezahlt werden. Ohne eine vollständige Zahlung erfolgt keine Lieferung.

6. Diga Colmore Venlo B.V. hat die Befugnis – wenn sie dies für notwendig oder wünschenswert hält – Dritte für die korrekte Ausführung des Vertrages einzuschalten, wofür die Kosten zu Lasten der Gegenpartei gemäß den gelieferten Preisangeboten gehen.

7. Es wird handelsübliches Qualitätsmaterial verwendet, es sei denn, es wurden besondere Anforderungen gestellt und diese wurden von Diga Colmore Venlo B.V. ausdrücklich schriftlich akzeptiert.

ARTIKEL 5 – ÄNDERUNGEN AN DER ZUWEISUNG

1. Anpassungen des ursprünglichen Auftrags, gleich welcher Art, die von der Gegenpartei in schriftlicher oder mündlicher Form vorgenommen werden und die zu höheren Kosten führen, als im ursprünglichen Preisangebot kalkuliert ist, werden der Gegenpartei von Diga Colmore Venlo B.V. extra in Rechnung gestellt.

2. Wenn von der Gegenpartei Anpassungen in der Art und Weise der Ausführung vorgenommen werden und diese nach der Lieferung des Auftrags erfolgen, muss Diga Colmore Venlo B.V. rechtzeitig schriftlich darüber informiert werden. Wenn diese mündlich oder telefonisch mitgeteilt werden, gehen die Risiken der Anwendung dieser Anpassungen zu Lasten der Gegenpartei.

3. Infolge von Anpassungen kann der vereinbarte Preis höher sein oder die Lieferzeit von Diga Colmore Venlo B.V. überschritten werden. Die Durchführung einer Anpassung durch die Gegenpartei impliziert die ausdrückliche Akzeptanz einer möglichen Preiserhöhung oder Überschreitung der Lieferfrist.

ARTIKEL 6 – PREISE

1. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ab Werk, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist.

2. Die Preise, wie sie aufgezeichnet sind, sind korrekt und verbindlich. Aus den Preisen, wie sie auf den Produkten angegeben sind, können keine Rechte abgeleitet werden.

3. Im Falle eines unvorhersehbaren Anstiegs eines oder mehrerer der preisbestimmenden Faktoren behält sich Diga Colmore Venlo B.V. das Recht vor, den Auftragspreis als solchen zu erhöhen, wobei die vorhandenen gesetzlichen Regelungen zu berücksichtigen sind, vorausgesetzt, dass künftige Erhöhungen, die bereits bekannt sind, in der Auftragsbestätigung angegeben werden müssen.

ARTIKEL 7 – ANNULLIERUNG

1. Im Falle des Ausbleibens einer fälligen Zahlung, des Antrags auf Zahlungsaufschub durch die Gegenpartei, des Konkurses der Gegenpartei oder der Liquidation des Unternehmens der Gegenpartei hat Diga Colmore Venlo B.V. das Recht, den Kaufvertrag oder den noch auszuführenden Teil des Kaufvertrags ohne Inverzugsetzung aufzulösen, ohne dass ihr Recht auf Schadenersatz beeinträchtigt wird.

2. Wenn die Gegenpartei den Auftrag stornieren möchte, sollte dies per Einschreiben erfolgen. Die Stornierung ist mit Kosten verbunden, die vom Auftrag abhängen. Diese Kosten werden direkt mit der Anzahlung, die mit dem Auftrag geleistet wird, verrechnet. Die Stornierungskosten sind:

-25% der Kaufsumme, wenn die Bestellung ein reguläres Produkt oder reguläre Produkte betrifft.

-50% der Kaufsumme, wenn die Bestellung ein spezielles Produkt betrifft, das bestellt werden muss. Beim Kauf des Produktes wird der Kunde über die Bestellung, die gemacht werden muss, informiert.

ARTIKEL 8 – LIEFERUNG

1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Zeitpunkt der Lieferung der Zeitpunkt, an dem die Ware das Unternehmen/Lager von Diga Colmore Venlo B.V. verlässt. Die Lieferung erfolgt nur dann frei Haus, wenn und soweit dies von Diga Colmore Venlo B.V. in der Auftragsbestätigung oder auf andere Weise angegeben wurde.

2. Die Lieferzeit ist immer eine Schätzung, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart.

3. Alle anfallenden Transportkosten, Ein- und Ausfuhrzölle, Bahnhofslager-, Überwachungs- und Abfertigungsgebühren, Steuern und sonstige Abgaben, gehen zu Lasten der Gegenpartei.

4. Der Versand von Waren erfolgt auf Rechnung und Gefahr der Gegenpartei, auch wenn diese im Auftrag von Diga Colmore Venlo B.V. geliefert werden. Dieser Versand gilt als Lieferung.

5. Die Lieferung erfolgt bis zur ersten Tür. Die Gegenpartei ist für die Entgegennahme und das Einbringen der Ware verantwortlich.

6. Wenn ein Teil der Bestellung fertig ist, kann Diga Colmore Venlo B.V. entscheiden, diesen Teil zu versenden oder zu warten, bis die gesamte Bestellung fertig ist. In erster Linie müssen die Rechnungen, die sich auf die Teillieferung beziehen, innerhalb der Zahlungsfrist, wie sie diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzugefügt ist, bezahlt werden, es sei denn, mit der Gegenpartei wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.

7. Wenn die Waren nach Ablauf der Lieferfrist nicht bei der Gegenpartei eingegangen sind, lagern diese zu ihrer Verfügung und auf ihr Risiko, und die Gegenpartei ist verpflichtet, ihre Bestellung so schnell wie möglich abzurufen.

8. Wenn Diga Colmore Venlo B.V. nicht in der Lage ist, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, wird sie die Gegenpartei unverzüglich benachrichtigen und sie über den voraussichtlichen Zeitraum informieren, in dem die vorgenannte Lieferfrist überschritten wird.

9. Die Gegenpartei hat bei Überschreitung der angegebenen Lieferfrist keinen Anspruch auf Schadenersatz. Der Käufer kann die Bestellung nicht stornieren oder den Empfang und/oder die Bezahlung der Waren aufgrund einer Überschreitung der Lieferzeit verweigern.

ARTIKEL 9 – TRANSPORT / RISIKO

1. Die Art und Weise des Transports, des Versands, der Verpackung usw. wird, wenn diesbezüglich keine weiteren Anweisungen von der Gegenpartei erteilt wurden, von Diga Colmore Venlo B.V. nach guten Geschäftspraktiken entschieden, ohne dafür verantwortlich zu sein. Spezifische Wünsche der Gegenpartei bezüglich des Transports und des Versands werden nur ausgeführt, wenn die Gegenpartei sich bereit erklärt hat, die damit verbundenen Mehrkosten zu übernehmen und die möglichen Risiken zu akzeptieren.

ARTIKEL 10 – EMPFANG / RÜCKGABE VON WAREN

1. Wenn die Gegenpartei die Annahme der Waren verweigert oder diese an Diga Colmore Venlo B.V. zurückschickt, ohne dass sie von Diga Colmore Venlo B.V. eine schriftliche Zustimmung dazu erhalten hat, ist Diga Colmore Venlo B.V. berechtigt, die zurückgeschickten Waren auf Rechnung der Gegenpartei einzulagern und zur Verfügung der Gegenpartei zu halten. Daraus kann kein Beweis für die Richtigkeit etwaiger Reklamationen abgeleitet werden.

ARTIKEL 11 – EIGENTUMSVORBEHALT

1. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum von Diga Colmore Venlo B.V., bis zum Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung dieser Ware durch die Gegenpartei.

2. Bei Nichtzahlung einer fälligen Zahlung, Zahlungsaufschub, Antrag auf Zahlungsaufschub, Konkurs, Zwangsvollstreckung, Tod oder Liquidation der Güter der Gegenpartei hat Diga Colmore Venlo B.V. das Recht, die Bestellung oder den noch zu liefernden Teil der Bestellung ohne Inverzugsetzung zu stornieren und die bereits gelieferten Güter, die vollständig oder nicht vollständig bezahlt sein können, als ihr Eigentum zurückzuholen, unbeschadet ihrer Rechte, Schadenersatz zu verlangen. In diesen Fällen ist jede Forderung von Diga Colmore Venlo B.V. gegenüber der Gegenpartei direkt und sofort einforderbar. Die Kosten für die Wiederbeschaffung oder Rückforderung der Sachen gehen zu Lasten der Gegenpartei.

ARTIKEL 12 – VERPFLICHTUNG

1. Abgesehen von der Verantwortung, die Diga Colmore Venlo B.V. aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen und allgemein geltender Regeln der Angemessenheit und Fairness hat, ist Diga Colmore Venlo B.V. nicht verantwortlich für Kosten, Schäden und Interessen, die direkt oder indirekt verursacht werden können durch:

– Eine nicht zurechenbare Leistungsstörung, wie sie in diesen Bedingungen näher beschrieben ist

– Handlungen oder Fahrlässigkeit der Gegenpartei, ihrer Untergebenen oder anderer Personen, die in ihrem Auftrag arbeiten

– Fehler und/oder Mängel, die von der Gegenpartei nicht bemerkt wurden, als sie den betreffenden Entwurf akzeptierte

2. Die Haftung von Diga Colmore Venlo B.V. geht niemals über die ihrer Lieferanten hinaus.

3. Diga Colmore Venlo B.V. kann nicht haftbar gemacht werden für Verspätungen im Falle von z.B. Schäden an den gelieferten Waren während des Transports, die nicht von ihnen verursacht wurden.

4. Diga Colmore Venlo B.V. übernimmt keine Verantwortung für Schäden, gleich welcher Art, die durch eine falsche und/oder unsachgemäße Verwendung der gelieferten Waren entstehen. Unter falschem und/oder unsachgemäßem Gebrauch ist die nicht oder nicht korrekt ausgeführte Montageanleitung zu verstehen.

5. Die Haftung von Diga Colmore Venlo B.V. übersteigt niemals die Summe ihrer Versicherung.

ARTIKEL 13 – NICHT ZURECHENBARER LEISTUNGSMANGEL

1. Unter nicht zurechenbaren Mängeln ist Folgendes zu verstehen: Ein Mangel, der nicht als Verschulden von Diga Colmore Venlo B.V. zugerechnet werden kann und der weder durch Gesetz, noch durch ein Gerichtsverfahren, noch durch die Gesellschaft allgemein als Verschulden anerkannt werden würde. Ursachen für nicht zurechenbare Mängel sind u.a. Streiks, übermäßiger Krankenstand des Personals von Diga Colmore Venlo B.V., Transportschwierigkeiten, extreme Witterungsbedingungen, Feuer, behördliche Maßnahmen, mindestens einschließlich Import- und Exportverbote, Quotenbeschränkungen und Betriebsstörungen bei Diga Colmore Venlo B.V. oder bei ihren Lieferanten, sowie Fehlverhalten ihrer Lieferanten, das Diga Colmore Venlo B.V. daran hindert, ihren Verpflichtungen gegenüber der Gegenpartei nachzukommen.

2. Wenn Diga Colmore Venlo B.V. der Meinung ist, dass die Ursache des nicht zurechenbaren Mangels vorübergehender Natur ist, hat Diga Colmore Venlo B.V. das Recht, die Ausführung des Vertrages für diesen Zeitraum aufzuschieben, bis die Umstände, die den Mangel in der Ausführung verursachen, behoben sind.

3. Ist der Zustand des nicht zurechenbaren Mangels dauerhaft, können die Parteien eine Vereinbarung über die Aufhebung des Vertrages und die damit verbundenen Auswirkungen treffen.

4. Diga Colmore Venlo B.V. hat das Recht, sich auf einen nicht zu vertretenden Mangel zu berufen, wenn die Umstände, die den Mangel in der Erfüllung der Verpflichtungen verursachen, nach der Lieferung eintreten.

5. Diga Colmore Venlo B.V. kann nicht für Schäden haftbar gemacht werden, die von der Gegenpartei verursacht werden, wenn diese aufgrund eines nicht zurechenbaren Mangels ihren Verpflichtungen nicht (rechtzeitig) nachkommen kann.

ARTIKEL 14 – BESCHWERDE

1. Die Gegenpartei sollte die Waren bei der Abholung/Lieferung prüfen (oder prüfen lassen). Die Gegenpartei sollte prüfen, ob die gelieferten Waren mit dem Vertrag übereinstimmen, d.h.:

– die richtigen Produkte geliefert worden sind

– die Anzahl der gelieferten Produkte mit derjenigen im Vertrag übereinstimmt

– die gelieferte Ware den vereinbarten Qualitätsanforderungen entspricht oder – wenn diese nicht erfüllt sind

– die Anforderungen, die bei normalem Gebrauch und/oder für normale Zwecke gestellt werden können

2. Beanstandungen aufgrund der beim Empfang feststellbaren Tatsachen (siehe 14-1) sind unter Androhung des Verlustes des Reklamationsrechtes auf dem Empfangs-/Versandschein zu vermerken.

3. Reklamationen über nicht sofort erkennbare Mängel sind von der Gegenpartei innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt schriftlich an Diga Colmore Venlo B.V. mitzuteilen.

4. Das Reklamationsrecht der Gegenpartei erlischt, wenn die Gegenpartei Diga Colmore Venlo B.V. nicht erlaubt, die betreffenden Produkte im Originalzustand zu prüfen. Wenn die Reklamation berechtigt ist, wird Diga Colmore Venlo B.V. nach eigener Wahl entweder die festgestellten Mängel beheben oder die gelieferten Produkte kostenlos ersetzen, wenn die gelieferten Originalprodukte zurückgeschickt werden.

5. Diga Colmore Venlo B.V. gewährt nur eine Garantie auf Konstruktionsmängel und/oder technische Ausfälle. Schrumpfen/Reißen oder ähnliche Schäden an Holzprodukten fallen nicht unter die Garantie, da es in der Natur von Holz liegt, sich zu verziehen. Für alle anderen Produkte gilt der Grundsatz “verkauft wie gesehen”, es sei denn, es wurde eine andere Vereinbarung getroffen.

6. Über Produkte, die zum Verkauf stehen, können keine Beschwerden eingereicht werden.

7. Alle Glasprodukte sollten direkt bei Erhalt geprüft werden. Danach können Reklamationen nicht mehr bearbeitet werden.

ARTIKEL 15 – ZAHLUNG

1. Sofern nicht anders vereinbart, ist die volle Kaufsumme bei der Auftragsbestätigung zu zahlen. Diga Colmore Venlo B.V. nimmt keine Schecks an.

2. Jede Zahlung der Gegenpartei dient ausschließlich der Erfüllung der geschuldeten Zinsen sowie der Inkasso- und/oder Verwaltungskosten und wird dann vom frühesten offenen Betrag abgezogen.

3 In den Fällen, in denen die andere Partei:

1. für insolvent erklärt wird, eine Abtretung vornimmt, einen Antrag auf Zahlungsaufschub stellt oder ein Teil seines gesamten Besitzes in Besitz genommen wird

2. stirbt oder unter Vormundschaft gestellt wird

3. einer seiner Verpflichtungen aus dem Gesetz oder diesen Bedingungen nicht nachkommt

4. einen Rechnungsbetrag, oder einen Teil davon, nicht innerhalb der vorgesehenen Frist bezahlt.

5. sein Unternehmen oder einen wichtigen Teil davon auflöst oder überträgt, einschließlich des Eintritts seines Unternehmens in eine neue oder bereits bestehende Partnerschaft, oder das Ziel seines Unternehmens ändert In einer der vorgenannten Situationen hat Diga Colmore Venlo B.V. das Recht, den Vertrag zu kündigen, ohne dass eine Inverzugsetzung oder ein gerichtliches Schlichtungsverfahren erforderlich ist, alle fälligen Zahlungen von der Gegenpartei aufgrund der von Diga Colmore Venlo B.V. erbrachten Lieferungen vollständig und direkt zu fordern, und ohne dass eine Mahnung oder Inverzugsetzung erforderlich ist, alle unverminderten Rechte von Diga Colmore Venlo B.V. auf Kosten, Schäden und Zinsen.

ARTIKEL 16 – ZINSEN UND KOSTEN

1. Wenn die Zahlung nicht innerhalb der im nächsten Artikel angegebenen Frist erfolgt ist, ist die Gegenpartei ab dem Fälligkeitsdatum rechtlich in Verzug, und es werden Zinsen in Höhe von 5 % pro (Teil eines) Monat auf den geschuldeten Betrag aufgeschlagen.

2. Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten gehen zu Lasten der Gegenpartei.

3. Die außergerichtlichen Inkassogebühren betragen mindestens 15 % der von der Gegenpartei geschuldeten Zahlung, einschließlich der vorgenannten Zinsen, mit einem Mindestbetrag von € 150,- .

ARTIKEL 17 – STREITIGKEITEN

1. Auf alle Angebote und Verträge, auch mit anderen Parteien, die im Ausland wohnen oder ansässig sind, ist niederländisches Recht anwendbar.

2. Alle Streitigkeiten, die zwischen der Gegenpartei und Diga Colmore Venlo B.V. entstehen können, werden vom zuständigen Gericht am Geschäftssitz von Diga Colmore Venlo B.V. behandelt.

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